- 6184 - 1338. Dezember 8. Burg Ottmachau i. d. kleinen bischöfl. Stube (in Castro Othmuchouiensi). sexto id. Dec. siue fer. terc. prox. post d. b. Nic. conf. et pont., hora quasi terc. Mag. Gosco, Bresl. Domkantor u. Hofrichter des Bisch. Nanker v. Breslau, bek., daß vor ihm Mag. Nik., Kan. der Kirche des h. Thomas auf der Burg Ratibor u. Notar des Bresl. Bisch. Nanker, namens seiner Ratiborer Präbende einen gewissen Nik. gen. Poramba, Besitzer des Dfes Gamab (Gammau) b. Ratibor, wegen der Feldzehnten v. 6 Hufen i. diesem Dfe unter Vorlegung einer Klageschrift dahin verklagt hat, daß Nik. Poramba i. gen. Dfe G., wo er (Nik.) namens seiner Präbende den Feldzehnten mit Recht hat, ihm denselben v. 4 Hufen seit 6 Jahren u. v. 2 Hufen seit 2 Jahren gewalttätig geraubt habe, welchen Zehnten er v. jeder Hufe auf jährl. 4 Skot wenigstens schätze, daß ferner Por. jede Leistung eines Zehnten als dazu nicht verpflichtet ablehne. Deshalb bat er, den Por. in die Erstattung des geraubten Zehnten, in dessen nunmehrige Entrichtung an s. Ratiborer Präbende u. in die Kosten zu verurteilen, wo hingegen Por. dies alles verweigerte; denn er habe seine Zehnten deshalb zurückgehalten, weil er i. Die G. 4 zur Scholtisei gehörende Hufen hätte, von denen er niemandem einen Zehnten zu zahlen verpflichtet sei, u. die 2 andern Hufen gehörten zum Dominium. Denn wenn auch von allen andern Hufen i. Dfe G, deren 10 außer seinen 6 seien, an Mag. Nik. namens seiner Pfründe die Feldzehnten entrichtet würden, so werde er ihm doch von s. 6 Hufen nichts geben, weil die Scholtisei frei vom Zehnten sei u. er v. d. 2 Dominialhufen nach dem Ritterrecht den Zehnten nach seinem Gefallen irgendwohin geben könne, da er das Ritterrecht hätte, wie vor ihm andere Herren des Dorfes als Edle, was zu erweisen er sich erbiete [Über das Ritterrecht, ius militare, vgl. Tzschoppe u. Stenzel, Urkundensammlung etc. S. 55 u. Stenzel, Bistumsurkunden S. XVIII, sowie seinen Bericht i. d. Schles. Ges. f. vat. Kultur 1841 S. 144 ff. ]. Nach Anhörung u. sorgfältiger Erwägung der v. beiden Parteien vorgebrachten Gründe, u. da durch Nik. Por. selbst nicht bewiesen worden war, daß er vom Ritterrecht Gebrauch machen dürfe, weil von ihm nicht der Beweis erbracht wurde, daß er Ritter sei oder von den Rittern des polnischen Landes abstamme ["non inuenimus per ipsum Nicolaum Porambam probatum, quod iure militari, cum non probauerit, se esse militem aut a militibus terre Polonie processisse, uti possit."], u. da ferner von der Entrichtung des Zehnten, der nach göttl. u. kan. Rechte den Kirchen u. den Dienern der Kirchen geschuldet wird, auf keine Weise abgesehen werden kann, verurteilt der bischöfl. Hofrichter Gosko nach reifer Überlegung, sowie nach sorgfältiger Beratung m. Rechtsgelehrten, den Nik. Por., obgleich er trotz rechtmäßiger Vorladung nicht zugegen war, zur Erstattung der von ihm geraubten Zehnten an den Mag. Nik., ferner in die nunmehrige ständige Entrichtung des Zehnten v. d. 6 Hufen, so wie dieser von den andern Hufen i. gen. Dfe entrichtet werde, an den Mag. Nik. namens seiner Präbende, u. endlich auch in die beiderseitigen Prozeßkosten. Z.: Peter v. Bytum (Beuthen), Bresl. Kan. u. Notar des Bisch. Nanker, Joh., Pfarrer de antiquo Paczcow (Alt-Patschkau), Thomas, Pfarrer v. Renarsheyde (Riemertsheide, Kr. Neisse), die Kapläne Domanus u. Joh. gen. Manthiba, Mag. Jakob Augustini, iuniorum notarius des Bisch. Nanker v. Breslau. Bresl. Staatsarch. Rep. 111 Urk. Kollegiatstift Ratibor 2. Orig. Perg., von dessen 2 S. (laut Text des Bisch. Nanker u. des Mag. Goscho) nur noch die Streifen erhalten sind. Kurze Inhaltsangabe b. Heyne, Gesch. d. Bistums Bresl. I (1860), S. 838 u. Weltzel, Gesch. v. Ratibor 2. Aufl. (1881), S. 733/734. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |